Banden Hero | Dein Sport. Dein Job. Deine Werbung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vereine

(„AGB Vereine“)

der Bandenhero GmbH, Vieselerhofstr. 63, 44287 Dortmund (nachfolgend als „Bandenhero“ bezeichnet)

 

1.     Allgemeines, Geltungsbereich

 

1.1

Bandenhero vermittelt von (Sport-) Vereinen angebotene Werbeflächen an Werbepartner (auch als „Heros“ bezeichnet“). Zu diesem Zweck können Vereine sich auf www.bandenhero.de („Website“) registrieren und die für die Vermittlung relevanten Werbeflächen anlegen. Die weitere Abwicklung und das Marketing der Werbeflächen (wie beispielsweise Bandenwerbung) übernimmt Bandenhero. Dazu zählt insbesondere die Übermittlung und/oder Herstellung von Werbemitteln (wie dem Bandenwerbeträger).

1.2

Die Wirkung etwaiger AGB des Vereins ist ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3

Bandenhero schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder Selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4

Bandenhero behält sich das Recht vor, diese AGB Vereine aufgrund veränderter Markt-, Rechts- oder sonstiger Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall wird Bandenhero dem Verein vorher die Änderungen in verständlicher Weise mitteilen und hierbei darauf hinweisen, dass die Änderungen ohne fristgemäßen Widerspruch wirksam werden. Die Änderungen gelten als angenommen und werden wirksam, wenn der Verein nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung den mitgeteilten Änderungen widerspricht oder nach diesem Zeitpunkt Leistungen widerspruchslos weiter in Anspruch nimmt. Widerspricht der Verein einer Änderung, hat Bandenhero das Recht, das ohne die Änderungen fortbestehende Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

1.5

Diese AGB Vereine gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Bandenhero und dem Verein.

 

2.     Vertragsschluss und - gegenstand

 

2.1

Der Verein registriert sich für die Inanspruchnahme von Leistungen von Bandenhero auf der Website („Account“), die von Bandenhero bestätigt wird. Nach der Registrierung kann der Verein unter Angabe der zu vermarktenden Werbeflächen, Dauer der gewünschten Werbemaßnahme und deren Preise ein rechtsverbindliches Angebot zur Vermarktung der Werbefläche an Bandenhero abgeben.

2.2

Ein Vertrag kommt mit Bestätigung des Angebotes durch Bandenhero zustande.

2.3

Mit Vertragsschluss beauftragt der Verein Bandenhero mit der Vermarktung der registrierten Werbeflächen (z.B. Bandenwerbung) gegenüber Werbepartnern. Im Falle einer erfolgreichen Werbeflächenvermarktung informiert Bandenhero den Verein entsprechend. Damit ist die Werbefläche vermittelt (auch als „Werbemaßnahme“ bezeichnet). Eine gesonderte Zustimmung des Vereins ist nicht erforderlich.

2.4

Auch nach Vertragsschluss besteht kein Anspruch des Vereins auf erfolgreiche Vermarktungs- oder Vermittlungstätigkeit oder sonstige Leistungen von Bandenhero.

2.5

Solange und soweit eine Vermittlung durch Bandenhero nicht erfolgt, kann der Verein die Werbefläche auch eigenständig vermarkten, muss Bandenhero jedoch unverzüglich, sobald er Kenntnis von einer möglichen Vermarktung erhält, darüber informieren.

2.6

Der Verein legt in dem Angebot Dauer und die Gebühr für die jeweilige Werbefläche fest, die Bandenhero an den Verein zu zahlen hat, sofern eine Werbefläche erfolgreich vermarktet wird. Nachträgliche Änderungen des Vereins sind zulässig, bedürfen jedoch der Zustimmung von Bandenhero.

 

3.     Pflichten des Vereins

 

3.1

Der Verein ist verpflichtet, bei der Registrierung und in den Angeboten wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Bandenhero über Änderungen unverzüglich zu informieren. Der Verein erklärt bei der Registrierung ausdrücklich, ob er Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz oder umsatzsteuerpflichtig ist. Bei falschen Angaben wird der Verein eine unberechtigt ausgewiesene und von Bandenhero bezahlte Umsatzsteuer an Bandenhero erstatten.

3.2

Der Verein ist dazu verpflichtet, die von Bandenhero und/oder direkt vom Werbepartner zur Verfügung gestellten Werbemittel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen fachgerecht auf der in dem Angebot angegebenen Fläche anzubringen bzw. zu montieren. Die Montage muss so erfolgen, dass das Werbemittel für den Zeitraum der beabsichtigten Vermarktung nicht beschädigt werden kann.

3.3

Der Verein ist verpflichtet, die gelieferten Werbemittel sofort nach Lieferung zu untersuchen und bestehende Mängel Bandenhero unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) in Textform mitzuteilen. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Verein unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

3.4

Nach Montage gemäß Ziffer 3.2 bestätigt der Verein gegenüber Bandenhero elektronisch (per E-Mail oder, sofern vorhanden, per Upload) unter Vorlage geeigneter Lichtbilder die erfolgreiche Montage. Auf den Lichtbildern müssen die Werbefläche sowie deren Position gut erkennbar sein.

3.5

Nach Montage verpflichtet sich der Verein, die ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel instand zu halten und ordnungsgemäß zu reinigen. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.

3.6

Im Fall von Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Verschleiß der zur Verfügung gestellten Werbemittel, muss der Verein dies dokumentieren und Bandenhero unverzüglich in Textform informieren. Eine Haftung des Vereins für das abhanden gekommene oder beschädigte Werbemittel ist – außer in Fällen nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Der Verein wirkt jedoch bei der Beseitigung der Beschädigung / Verschmutzung mit. Der Verein wirkt ferner bei der Erstattung einer Strafanzeige mit und meldet die Beschädigung seiner Versicherung.

3.7. Der Verein ist dafür verantwortlich, dass von den angebrachten Werbemitteln keine Gefahren für Sportler und/oder Besucher der Sportanlage des Vereins ausgehen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Verein.

3.8

Der Verein garantiert,

3.8.1. dass er zur Vermarktung der angegebenen Werbeflächen auf seiner Sportanlage berechtigt ist. Dabei ist unbeachtlich, ob seine Berechtigung aus dem Eigentum, einer Nutzungsberechtigung, der Genehmigung Dritter und/oder der Genehmigung von Behörden besteht. Etwaige Genehmigungen durch Dritte bzw. Behörden hat der Verein bereits vor Vertragsschluss auf seine Kosten einzuholen;

3.8.2. dass die Montage der Werbemittel auf den Werbeflächen möglich ist.

WerbepartnerWerbepartner3.9.

Dem Verein ist es während der Vertragslaufzeit und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages bzw. Beendigung der Laufzeit einer Werbemaßnahme untersagt, eigenständig oder durch Dritte ein von Bandenhero vermittelten Werbepartner für weitere Werbemaßnahmen im Umfeld des Vereins anzusprechen. Wird der Verein proaktiv von einem von Bandenhero vermittelten Werbepartner kontaktiert, wird er Bandenhero darüber entsprechend informieren.

3.10

Nachträgliche Änderungen der zu vermittelnden Werbeflächen auf Veranlassung des Vereins werden, sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, dem Verein gemäß aktueller Preisliste von Bandenhero berechnet.

3.11

Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist der Verein zur Demontage der Werbemittel auf eigene Kosten verpflichtet. Bandenhero wird die Werbemittel nach Demontage und entsprechender Information des Vereins vernichten, sofern keine Abholung durch den Werbepartner gewünscht ist.

 

4.     Pflichten von Bandenhero

 

4.1

Bandenhero verpflichtet sich dazu, die Website nach eigenem Ermessen zu vermarkten. Dazu zählen unter anderem, die Suchmaschinenoptimierung, Social Media Kampagnen, Öffentlichkeitsarbeit etc.

4.2

Bandenhero verpflichtet sich dazu, die Website auf einem technisch aktuellen Stand zu halten, um attraktiv für potentielle Werbepartner zu bleiben.

4.3.

Bandenhero kann den Verein im Rahmen der Erstregistrierung unterstützen.

4.4

Bandenhero ist dazu berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.

 

5.     Vergütung

 

5.1

Der Verein zahlt vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung für die Tätigkeit von Bandenhero keine Vergütung. Dies gilt entsprechend für die Registrierung auf der Website. Etwaige Provisionen werden von Werbepartnern direkt an Bandenhero gezahlt.

 

5.2

Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung einer Werbefläche zahlt Bandenhero an den Verein nach Nachweis der ordnungsgemäßen Werbemittelmontage gemäß Ziffer 3.2 die vereinbarte Vergütung für die Nutzung der Werbefläche.

5.3

Verstößt der Verein gegen seine Verpflichtungen aus dieser AGB Verein und beseitigt die Pflichtverletzung trotz Abmahnung durch Bandenhero nicht, ist der Verein dazu verpflichtet, die von Bandenhero gezahlte Vergütung anteilig ab Fristablauf der Abmahnung zurück zu zahlen. § 323 Absatz 2 BGB gilt entsprechend. Bandenhero ist berechtigt an den Verein eine Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) zu erteilen.5.4

Der Verein erstellt nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Montage durch Bandenhero eine ordnungsgemäße Rechnung.

5.5

Die Auszahlungen an die Vereine im Sinne von Ziffer 5.2 verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Verein kein Kleinunternehmer ist.

 

6. Nutzungsrechte

 

6.1.

Der Verein überträgt Bandenhero das zeitlich und örtlich unbefristete ausschließliche Recht, die von dem Verein im Rahmen der Registrierung übermittelten Lichtbilder der Werbeflächen sowie Bilder der Werbemittel für Werbezwecke zu nutzen, insbesondere auf der Website, im TV, Social Media und/oder Printmedien zu veröffentlichen. Der Verein berechtigt Bandenhero auch dazu, die Bilder zu bearbeiten.

6.2.

Der Verein berechtigt Bandenhero, den Verein unter Nennung des Vereinsnamens inkl. Vereinswappen als Referenzkunden zu benennen. Der Verein hat das Recht, dieser Nennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen.

6.3.

Bandenhero haftet nicht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Schutzrechten durch die vom Verein übersandten Bilder und die Verwendung von Vereinsnamen und -wappen. Die Einholung von entsprechenden Genehmigungen zur Veröffentlichung von abgebildeten Personen, o.ä. obliegt dem Verein. Wird Bandenhero von einem Dritten wegen einer Verletzung von Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten (insbes. Urheber- und Markenrecht) in Anspruch genommen, stellt der Verein Bandenhero auf erstes schriftliches Anfordern von der Haftung frei.

 

7.     Eigentumsvorbehalt

 

Von Bandenhero und/oder dem Werbepartner gelieferte Werbemittel bleiben Eigentum des Werbepartners.

 

8.     Vertragsdauer und Kündigung, Vertragsbeendigung

8.1.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende in Textform (z.B. per E-Mail) gekündigt werden. Bereits vermittelte Werbemittel bleiben von der Kündigung dieses Vertrages unberührt (vgl. Ziffer 8.2). Insoweit gelten die vertraglichen Regelungen fort.

8.2.

Die Vertragslaufzeit der jeweiligen Werbemaßnahme richtet sich ausschließlich nach deren jeweilig vereinbarter Laufzeit. Die Laufzeit der Werbemaßnahmen verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien die jeweilige Werbemaßnahme drei (3) Monate vor deren Ablauf kündigt.

8.3.

Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Bandenhero insbesondere dann vor, wenn – der Verein gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstößt und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft (vgl. z. B. Ziffer 5.4). Einer Mahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass Bandenhero ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

 

9.     Haftungsfreistellung

 

Etwaige für Leistungen von Bandenhero erforderlichen Zustimmungen von Dritten bzw. Behörden hat der Verein auf seine Kosten vor Vertragsschluss mit Bandenhero einzuholen. Der Verein stellt Bandenhero auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter sowie den diesbezüglichen Verteidigungskosten frei, die auf einer Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer beruhen.

 

10.   Nutzungsrechte Werbemittel

 

10.1

Bandenhero überträgt dem Verein an den Werbemitteln ein einfaches Nutzungsrecht, die Werbemittel für die vertraglichen Werbezwecke zu nutzen.

10.2

Der Verein ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

10.3

Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte, stehen ausschließlich Bandenhero zu.

 

11.   Bandenhero-Account

11.1 Die Registrierung des Vereins für den Account darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person (Vorstand etc.) vorgenommen werden, die namentlich benannt werden muss.

11.2.

Ändern sich nach der Anmeldung die angegebenen Daten, so ist der Verein verpflichtet, die Angaben in dem Account unverzüglich zu aktualisieren.

11.3

Vereine müssen ihr Passwort geheim halten und den Zugang zu dem Account sorgfältig sichern. Der Verein ist dazu verpflichtet, Bandenhero unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Account von Dritten missbraucht wurde.

11.4 Bandenhero behält sich das Recht vor, ungenutzte oder unvollständige Accounts nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Registrierung zu löschen.

11.5

Die im Rahmen der Registrierung angegeben Profildaten und Informationen (insbes. Vereinsname, Details zur Sportstätte) werden von Bandenhero zu Zwecke der Vermittlung öffentlich auf der Website abrufbar gestellt. Die Details der Angebote und Werbemaßnahmen sind indes nur für registrierte Werbepartner sichtbar.

 

12.   Recruiting

 

Ergänzend und vorrangig zu den weiteren Regelungen in dieser AGB gelten für die Recruiting-Plattform von Bandenhero nachfolgende Regelungen:

12.1

Bandenhero bietet registrierten Partnern die Möglichkeit, über die Recruiting-Plattform von Bandenhero (derzeit abrufbar unter https://www.bandenhero.de/jobs/, Stellenzeigen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Namen des Partners.

12.2

Vermittelt der Verein dem Partner einen Bewerber über die Recruiting-Plattform von Bandenhero, erhält der Verein die in dem Dashboard ausgelobte Prämie in dem dort angegebenen Turnus (einmalig/vierteljährlich/monatlich etc.). Die Voraussetzungen der Fälligkeit der Prämie  werden in dem Dashboard konkretisiert (z.B. Abschluss / Fortbestand des Arbeitsvertrages). Ferner setzt die Zahlung an den Verein eine Zahlung des Partners an Bandenhero voraus, worüber Bandenhero den Verein entsprechend informiert.

12.3

Grundsätzlich schuldet der Partner eine Auskunft über die Besetzung der Stelle gegenüber Bandenhero. Verweigert der Partner diese Auskunft jedoch, unterstützt der Verein Bandenhero soweit und sofern möglich durch die Vorlage geeigneter Nachweise über den Abschluss des Arbeitsvertrages (anonymisierter Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung, eidesstattliche Versicherung etc.) verpflichtet. Der Verein ist dafür datenschutzrechtlich verantwortlich.

 

 

13.   Haftung für Pflichtverletzungen

 

13.1

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass Bandenhero eine Pflicht verletzt, Folgendes: Bandenhero haftet für Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus haftet Bandenhero nur in folgendem Umfang:

13.2.

Verletzt Bandenhero eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haftet Bandenhero auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzt Bandenhero den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Handelt Bandenhero dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern nur leicht fahrlässig, ist die diesbezügliche Haftung auf die an den Verein gezahlte Vergütung pro Schadensfall, jährlich auf das Doppelte, begrenzt.

13.3.

Liegt der Pflichtverstoß nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haftet Bandenhero nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.

13.4.

Die Haftung von Bandenhero wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

14.   Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

Die Rechte des Vereins sind ohne schriftliche Zustimmung von Bandenhero nicht übertragbar. Der Verein ist nur berechtigt, gegenüber Forderungen von Bandenhero aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Verein nur dann ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

 

15.   Abwerbeverbot

 

Der Verein verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit Bandenhero und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Bandenhero abzuwerben oder ohne Zustimmung von Bandenhero anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Verein, eine von Bandenhero der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu zahlen.

 

16.   Allgemeines

 

16.1

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.

16.2

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

16.3

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Bandenhero.

16.4

Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit, ist der Sitz von Bandenhero.

16.5

Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Stand:11/2021